Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel 1999, Rz. 121). Folglich war der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren zur Ergreifung einer Feststellungsklage legitimiert, und die Vorinstanz hat denn auch zu Recht die Passivlegitimation des Beschwerdeführers bejaht. 3. Mann und Frau sind gleichberechtigt; sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand,