2.3. Soweit der Beschwerdeführer seinerseits nach wie vor die Legitimation des Beschwerdegegners zur Erhebung einer Feststellungsklage bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7 GlG können Organisationen Diskriminierungen lediglich feststellen lassen. Gestützt auf das Gleichstellungsgesetz können sie aber weder ein Verbot erwirken noch die Beseitigung der Diskriminierung und die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, noch die Leistung an Dritte verlangen (BGer 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen; Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel 1999, Rz. 121).