2.2. Gemäss Art. 64 VSG wird das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit der Schulgemeinde begründet und nicht mit dem Kanton. Lohnschuldner sind ebenfalls die Schulgemeinden. Formellrechtlicher Arbeitgeber der Kindergartenlehrpersonen ist somit die jeweilige Schulgemeinde. Die Lohnhöhe richtet sich jedoch nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (sGS 213.51, LLG), welches vom © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte