Sind die in Frage stehenden Arbeitsverhältnisse rechtlich oder faktisch gar in ein Lohnsystem eingegliedert, welches nicht auf die formelle Arbeitgebereigenschaft beschränkt ist und auch nicht von diesem allein bestimmt wird, so können Lohnvergleiche mit anderen Arbeitsverhältnissen dieses Systems verlangt werden, selbst wenn die formelle Arbeitgebereigenschaft der Vergleichspositionen identisch ist. Das bedeutet, dass beispielsweise die Passivlegitimation eines Kantons bejaht und der Lohnvergleich mit anderen Lehrkräften zugelassen werden muss, wenn die Entlöhnung von Gemeindekindergartenlehrpersonen massgeblich von einem Lohnsystem, das auf