Unbeachtlich bleibt jedoch der pauschale Verweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Klageverfahren. Da aus einem solchen Verweis nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll, genügt er den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht (vgl. VerwGE B 2017/46 vom 20. März 2018 E. 1 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/76 vom 16. April 2014 E. 1 und B 2012/19 vom 29. August 2012 E. 2.3). 2. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Klageverfahren passivlegitimiert war – das heisst, ob sich die Klage gegen den Beschwerdeführer als beklagte Partei richten konnte.