C. Das Bildungsdepartement (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 23. Mai 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 26. Juni 2019 (act. 5) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2019 betreffend Verbandsklage nach Gleichstellungsgesetz sei aufzuheben. Am 5. August 2019 verzichtete die Vorinstanz auf einen Antrag und eine Vernehmlassung verbunden mit dem Hinweis auf die spezielle Konstellation im Klageverfahren, in welchem sich Kläger und Beklagter wie im Zivilprozess auf Augenhöhe gegenüberstehen (act. 8).