Er beantragte, es sei festzustellen, dass die kantonalen Arbeitszeitregelungen für Lehrpersonen – indem sie keine differenzierte Entlöhnung der Pausenaufsicht vorsehen – die Kindergartenlehrpersonen diskriminieren im Sinn von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151.1, Gleichstellungsgesetz, GlG) sowie Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Nachdem am 30. August 2017 eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden war, stellte die Schlichtungsstelle am 25. September 2017 die Nichteinigung fest (act. 9/2/4).