Die Regierung erfüllte den parlamentarischen Auftrag mit dem XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz, der Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen und dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (Vollzugsbeginn jeweils 1. August 2015). Die Berufstätigkeit der Lehrpersonen gliedert sich seither in vier Arbeitsfelder: das Arbeitsfeld Unterricht (Kernauftrag) und die drei Arbeitsfelder Schülerinnen und Schüler, Schule sowie Lehrperson (erweiterter Auftrag). Die vier Arbeitsfelder werden dabei jeweils in Prozenten der Jahresarbeitszeit gewichtet (vgl. zum Ganzen Botschaft zum XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz, in: ABl 2014 127 ff., S. 128 f.).