{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-112_2020-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8234&type=1563347022&cHash=e82cdf3eea4d87b0086a36cd67fafb24", "Checksum": "57dd0614f46d518bc5478574b354809e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:57:22", "Checksum": "7379fb354e22a231b1bd177778d7247e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112\n\n7.2.\nDer Beschwerdeführer belässt es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie\nbereits im vorinstanzlichen Verfahren – bei allgemein gehaltenen Ausführungen,\naufgrund derer er die glaubhaft gemachte Diskriminierung in Frage gestellt haben will.\nEs kann daher grundsätzlich auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen\nEntscheid verwiesen werden (vgl. act. 2 E. 7a, b), an denen uneingeschränkt\nfestgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer scheint übersehen zu haben, dass er\naufgrund der in Verfahren wie dem vorliegenden geltenden Beweislastumkehr den\nvollen Beweis zu erbringen hat und es nicht bei einer allgemein gehaltenen Bestreitung\nbelassen darf. So hätte er beispielsweise mit Unterlagen zu belegen gehabt, wie eine\ndiskriminierungsfreie Umsetzung des Berufsauftrags für die Kindergartenlehrpersonen\nmöglich ist. Ein Verweis darauf, dass die Verteilung der Arbeitszeit im konkreten\nEinzelfall vom Schulträger mit der Lehrperson zu vereinbaren und im Arbeitsvertrag\nfestzuhalten sei, genügt jedenfalls offenkundig nicht. Insbesondere würde eine\nKompensation der für die Pausenaufsicht benötigten Arbeitszeit durch einen Verzicht\nim Arbeitsfeld \"Schule\" oder in einem anderen Arbeitsfeld lediglich zu einer\nVerschiebung der Ungleichbehandlung und damit einer weiteren Diskriminierung\nführen. Verschiebungen in den einzelnen Arbeitsfeldern verlagern vielmehr das\nProblem. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde zwar auf eine Erhebung\nder Schulaufsicht im Schuljahr 2018/2019 (vgl. act. 6/1+2), wonach im Kindergarten nur\nin einer einzigen Gemeinde die Kindergartenklassen von nur einer Lehrperson\nunterrichtet würden. Wie der Beschwerdegegner jedoch zu Recht anmerkt, gibt die\nListe keine Auskunft darüber, wie weit die aufgelisteten Personen in den\nGesamtkindergarten integriert sind, ob sie sich beispielsweise mit der ganzen Klasse,\nmit Untergruppen oder nur einzelnen Kindern oder einem einzigen Kind beschäftigen.\nAus der Liste geht ebenfalls nicht hervor, wie oft diese Personen im Kindergarten\nanwesend sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer sich\nentgegenhalten zu lassen.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren ist\ngemäss Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG kostenlos, weshalb keine amtlichen Kosten zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerheben sind.\n\nAngesichts des Beschwerdeausgangs ist der Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. In der\nVerwaltungsrechtspflege ist die Honorarpauschale innerhalb des von Art. 22 Abs. 1\nIngress der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) festgelegten Rahmens vor\nVerwaltungsgericht zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 (lit. b) festzulegen. Innerhalb\ndes für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den\nbesonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der\nSchwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten\nbemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70,\nAnwG; vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 4 und BGer 1C_53/2015 vom 12. Mai 2015 E. 2.5).\nIm vorliegenden Verfahren erscheint ein Honorar von CHF 5'000 zuzüglich CHF 200\npauschale Barauslagen (4 % von CHF 5'000, Art. 28bis Abs. 1 HonO) als angemessen.\nEntsprechend dem Verfahrensausgang hat der Staat (Bildungsdepartement) den\nBeschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'200 zu entschädigen\n(mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ohne Mehrwertsteuer).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine amtlichen Kosten erhoben.\n\n3.\nDer Staat (Bildungsdepartement) entschädigt den Beschwerdegegner ausseramtlich\nmit CHF 5'200 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13\n"}