{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-112_2020-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8234&type=1563347022&cHash=e82cdf3eea4d87b0086a36cd67fafb24", "Checksum": "57dd0614f46d518bc5478574b354809e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:57:22", "Checksum": "7379fb354e22a231b1bd177778d7247e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112\n\n6.2.\nDie vorinstanzlichen Berechnungen zum Arbeitsfeld \"Schule\" sind nachvollziehbar (vgl.\nact. 2 E. 6b): Bei einer Jahresarbeitszeit der Kindergartenlehrperson von (gerundet)\n1702 Stunden stehen für das mit 5 Prozent gewichtete Arbeitsfeld \"Schule\" rund\n85 Arbeitsstunden zur Verfügung. Übernimmt die Kindergartenlehrperson dreimal in der\nWoche die Pausenaufsicht, ergibt sich daraus ein Aufwand von 39 Stunden, bei\nwöchentlich fünf Pausenaufsichten ein solcher von 65 Stunden. Damit verbleiben den\nKindergartenlehrpersonen für die weiteren, im Arbeitsfeld \"Schule\" aufgelistete\nTätigkeiten noch 46 bzw. 20 Stunden. Für die wöchentlichen Teamsitzungen sind bei\neiner Stunde pro Woche 39 Stunden und für die schulinternen Weiterbildungen\nmaximal 30 Stunden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements) veranschlagt, womit die für\ndas Arbeitsfeld \"Schule\" im Standard vorgesehenen 85 Stunden bereits vollständig\naufgebraucht sind. Für weitere, diesem Arbeitsfeld zugewiesene Tätigkeiten verbleibt\ndamit offensichtlich kein Raum mehr. Daran ändert auch nichts, dass die in den\nArbeitsfeldern umschriebenen Tätigkeiten gemäss Anhang I des Reglements lediglich\neine Aufzählung der möglichen Tätigkeiten einer Lehrperson darstellen. Im Übrigen\ngestand der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst ein, dass von einer\nübermässigen Belastung ausgegangen werden müsse, sofern die Pausenaufsicht an\nallen fünf Wochentagen der gleichen Lehrperson übertragen werde (vgl. act. 9/15 S. 2).\nEin Vergleich mit der Gesamtarbeitszeit (vgl. hierzu BGer 2A.253/2001 vom 8. Oktober\n2002 E. 4.4) einer Oberstufenlehrperson bestätigt eine Benachteiligung der\nKindergartenlehrperson: Unbestritten blieb, dass eine Oberstufenlehrperson kaum\nmehr als einmal wöchentlich die Pausen zu beaufsichtigen hat. Ihr werden im\nArbeitsfeld \"Schule\" für die Pausenaufsicht mithin lediglich 13 Stunden angerechnet.\nInsgesamt stehen ihr im entsprechenden Arbeitsfeld rund 95 Stunden zur Verfügung.\nUnter Berücksichtigung von 39 Stunden Teamsitzungen und maximal 30 Stunden\nschulinternen Weiterbildungen verblieben der Oberstufenlehrperson im Standard nach\nwie vor ein positiver Saldo zur Erledigung der weiteren im Arbeitsfeld \"Schule\"\nvorgesehenen Tätigkeiten. Dass dabei die Kindergartenlehrpersonen in der Regel drei\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder mehr Pausen in der Woche beaufsichtigen müssen, erscheint aufgrund der\nUmfrageergebnisse des Beschwerdegegners ebenfalls als glaubhaft, nachdem im Jahr\n2015 235 der 287 befragten Kindergartenlehrpersonen eine entsprechende Aussage\nmachten. Im Jahr 2017 ergab eine weitere Umfrage ein ähnliches Bild, indem 121 von\n243 Kindergartenlehrpersonen angaben, fünf Pausenaufsichten pro Woche leisten.\n\n6.3.\nIn Erwägung 6c des angefochtenen Entscheids setzt sich die Vorinstanz\nnachvollziehbar mit der in Art. 10 des Reglements vorgesehenen Möglichkeit der\nFlexibilisierung der Arbeitsfelder auseinander. Offensichtlich erscheint dabei, dass eine\nwesentliche Kürzung der Arbeitsfelder \"Lehrpersonen\" (Standardgewichtung 3 Prozent)\nund \"Schülerinnen und Schüler\" (Standardgewichtung 4 Prozent) zulasten des\nArbeitsfelds \"Schule\" nicht möglich ist. Eine Vergrösserung des Arbeitsfelds \"Schule\"\nist demnach nur denkbar, wenn beim Arbeitsfeld \"Unterricht\" eine Kürzung\nvorgenommen wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind die Anzahl Lektionen im\nArbeitsfeld \"Unterricht\" jedoch vorgegeben. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie\neine Reduktion des Arbeitsfelds \"Unterricht\" konkret vorzunehmen wäre, ohne dass\neine solche Verlagerung wiederum zu einer Verschiebung der glaubhaft gemachten\nUngleichbehandlung führen würde.\n\n6.4.\nZusammenfassend ist aufgrund der voranstehend dargelegten Anhaltspunkte der\nSchluss der Vorinstanz, eine indirekte Diskriminierung der Kindergartenlehrpersonen\ngegenüber den Oberstufenlehrpersonen sei glaubhaft gemacht worden, nicht zu\nbeanstanden.\n\n7.\nZu prüfen ist im Folgenden deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der\nBeschwerdeführer habe im Rahmen der Beweislastumkehr den Beweis, dass die\nRegelung diskriminierungsfrei umsetzbar sei, nicht erbracht.\n\n7.1.\nDer Beschwerdeführer führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beaufsichtigung\ngehöre zum Berufsauftrag einer jeden Lehrperson und sei deshalb in der Regel nicht\nspeziell zu entschädigen. Eine Anrechnung im Arbeitsfeld Schule sei daher nur dann\nangezeigt, wenn eine Lehrperson überdurchschnittlich oft Pausenaufsicht zu leisten\nhabe. Mit der Bandbreite von 2 bis 17 Prozent im Arbeitsfeld Schule könne\nangemessen berücksichtigt werden, wenn eine Lehrperson mehr oder weniger belastet\nsei als es in der standardmässigen Verteilung der Arbeitsfelder vorgesehen sei. Wie die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerteilung der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall erfolge, sei vom Schulträger mit der\nLehrperson zu vereinbaren und im Arbeitsvertrag festzuhalten. Schliesslich unterrichte\nauch in Einzelkindergärten in aller Regel nicht nur eine Lehrperson, weshalb die\nPausenaufsicht auch dort auf zwei oder mehrere Lehrpersonen aufgeteilt werden\nkönne. Eine Übernahme von fünf Pausenaufsichten pro Woche sei bei entsprechender\nOrganisation daher die Ausnahme.\n\n"}