{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-112_2020-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8234&type=1563347022&cHash=e82cdf3eea4d87b0086a36cd67fafb24", "Checksum": "57dd0614f46d518bc5478574b354809e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:57:22", "Checksum": "7379fb354e22a231b1bd177778d7247e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112\n\nsowie Art. 8 Abs. 3 BV diskriminiert, indem keine differenzierte Regelung bezüglich\nEntlöhnung der Pausenaufsicht vorgesehen ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich\ndabei zu Recht einig, dass die Pausenaufsicht zur Schulzeit – und damit zur Arbeitszeit\naller Volksschul-Lehrpersonen (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) – gehört. So\nhaben die verantwortlichen Lehrpersonen aller Stufen alles Zumutbare zu\nunternehmen, um Gefahren für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler\nabzuwenden. Während der Schulzeit und während besonderen\n(Schul-)Veranstaltungen liegt die Verantwortung für die Sicherheit der Schülerinnen und\nSchüler bei der Schule und damit bei den zuständigen Lehrpersonen. Die Pausen und\ndie Zeiten unmittelbar vor und nach dem Unterricht gehören unbestrittenermassen\nebenfalls zur Schulzeit (vgl. BGE 124 II 436 E. 9e; vgl. zum Ganzen auch Handreichung\ndes Amts für Volksschule zum Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen, Version\n29.05.2017, S. 10, abrufbar unter www.sg.ch/bildung-sport/volksschule/\nrahmenbedingungen/anstellung-lehrpersonen; nachfolgend: Handreichung).\n\n5.\n\n5.1.\nDer kantonale Gesetzgeber hat die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen bei einem\nBeschäftigungsgrad von 100 Prozent auf 1906 Stunden festgelegt (vgl. Art. 13 der\nVerordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen, sGS 213.14, VPVL).\nNach Art. 9 des Reglements wird die Arbeitszeit in den Arbeitsfeldern im Verhältnis zur\ngesamten Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad in der Regel (= Standard) wie folgt\nbemessen: \"Unterricht\" 88 Prozent (lit. a); \"Schülerinnen und Schüler\" 4 Prozent (lit. b);\n\"Schule\" 5 Prozent (lit. c); \"Lehrpersonen\" 3 Prozent (lit. d). In Art. 10 des Reglements\nsind für die vier Arbeitsfelder Bandbreiten vorgesehen, welche mit dem Arbeitsvertrag\nfür eine vom Standard abweichende Bemessung der Arbeitszeit der Lehrpersonen\nausgenützt werden können (Abs. 1). Eine abweichende Bemessung erfolgt etwa im\nArbeitsfeld \"Unterricht\" durch eine Anpassung der Anzahl Unterrichtslektionen\n(Reduktion, Erweiterung), in den übrigen Arbeitsfeldern durch Wegfall oder Ergänzung\nvon Tätigkeiten (Abs. 2). Unabhängig vom Beschäftigungsgrad beträgt die Summe der\nProzentanteile der Arbeitszeit über alle Arbeitsfelder 100 Prozent (Abs. 4). Eine\nJahreswochenlektion im Arbeitsfeld \"Unterricht\" löst dabei eine Arbeitszeit von\n59.903 Stunden oder 3.143 Prozent der Jahresarbeitszeit bei einem\nBeschäftigungsgrad von 100 Prozent aus (Art. 13 Abs. 1 des Reglements). Gemäss\nArt. 13 Abs. 2 lit. a des Reglements unterrichtet eine Lehrperson mit einem\nBeschäftigungsgrad von 100 Prozent im Standard der Gewichtung der Arbeitszeit in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Arbeitsfeldern nach Art. 9 des Reglements 28 Jahreswochenlektionen (entspricht\n1'906 Stunden).\n\n5.2.\nDer mit dem XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz eingeführte Berufsauftrag ist\nuneingeschränkt auch auf die Kindergartenlehrpersonen anwendbar: Die\nJahresarbeitszeit sowie der Umrechnungsfaktor von Zeit auf Lektionen sind für die\nKindergartenlehrpersonen und die Lehrpersonen der Volksschule i.e.S. identisch, und\ndie Arbeitsfelder sind für beide Stufen grundsätzlich die gleichen (ABl 2014 127 ff.,\nS. 160). Eine Kindergartenlehrperson hat unbestrittenermassen eine Jahresarbeitszeit\n(in allen Arbeitsfeldern) von gerundet 1'702 Stunden zu leisten. Dabei werden die\nArbeitsfelder aufgrund dieses reduzierten Beschäftigungsumfangs anteilmässig gekürzt\n(vgl. Handreichung, S. 17).\n\n5.3.\nDie Beaufsichtigung in Pausen, vor und nach dem Unterricht ist gemäss Anhang I\nZiff. 1 des Reglements dem Arbeitsfeld \"Schule\" zugeordnet, welches im Standard mit\n5 Prozent und einer Bandbreite von 2 und 17 Prozenten gewichtet ist. Das Arbeitsfeld\numfasst weiter die Teilnahme an den Teamsitzungen, an Sitzungen und\nVeranstaltungen mit Behörden, die Mitwirkung bei der Team- und Qualitätsentwicklung\nim Rahmen des lokalen Führungs- und Qualitätskonzepts, die Mitwirkung an\nSchulentwicklungsprojekten und Unterrichtsentwicklung, die Teilnahme an den\nStufenkonventen, die Mitarbeit bei der schulbezogenen Elterninformation und\nElternmitwirkung, die Erledigung von administrativen Aufgaben, die Koordination mit\nanderen Lehrpersonen und bei Stufenübertritten, die Teilnahme an schulinternen\nWeiterbildungen, die Mitarbeit bei der internen und externen Evaluation sowie die\nFestsetzung gemeinsamer pädagogischer Grundsätze (z. B. bei der Hausaufgaben-\nPraxis, Notengebung u.a.).\n\n6.\nZu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der\nBeschwerdegegner eine Diskriminierung der Kindergartenlehrpersonen gegenüber den\nOberstufenlehr-personen hinsichtlich der Anrechnung der Pausenaufsicht als glaubhaft\ngemacht erachtet hat.\n\n6.1.\nZur Glaubhaftmachung der Diskriminierung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen,\ndass der Aufwand für die Pausenaufsicht spätestens ab drei Pausenaufsichten\nwöchentlich im mit 5 Prozent gewichteten Arbeitsfeld \"Schule\" nicht mehr vollständig\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPlatz finde und somit in jenem Feld mindestens teilweise nicht angerechnet werde.\nAusserdem sei eine Flexibilisierung, das heisst eine Ausdehnung des Arbeitsfelds\n\"Schule\" zulasten eines anderen Arbeitsfelds aufgrund des in diesen Bereichen\nebenfalls eingeschränkten Spielraums kaum möglich. Gestützt auf die Umfrage, welche\nin den Jahren 2015 und 2017 durch die Kantonale Kindergartenkonferenz bzw. den\nBeschwerdegegner durchgeführt worden sei, sei glaubhaft, dass rund die Hälfte der\nKindergartenlehrpersonen fünf Pausenaufsichten pro Woche leisteten; ein weiterer\ngrosser Anteil nehme drei bis vier Pausenaufsichten pro Woche wahr.\n\n"}