{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-112_2020-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8234&type=1563347022&cHash=e82cdf3eea4d87b0086a36cd67fafb24", "Checksum": "57dd0614f46d518bc5478574b354809e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:57:22", "Checksum": "7379fb354e22a231b1bd177778d7247e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112\n\nKantonsrat erlassen wurde und kann demnach nicht von der Schulgemeinde bestimmt\nwerden. Der kantonal vorgegebene Raster der Lohnklassen lässt den Schulgemeinden\nbei der Einordnung der einzelnen Lehrpersonen sodann nur sehr wenig\nHandlungsspielraum. Weiter legt Art. 78bis VSG fest, dass Arbeitszeit und Ferien der\nLehrpersonen sich im Rahmen der Schulorganisation nach den Vorschriften für das\nStaatspersonal richten, wobei die Regierung unter anderem die Jahresarbeitszeit durch\nVerordnung bestimmt. Weiter sieht Art. 78ter Abs. 2 VSG vor, dass der Erziehungsrat –\nund nicht etwa die (Schul-)Gemeinde – die Arbeitsfelder durch Reglement umschreibt\nund begrenzt. Das Reglement wiederum bestimmt dabei die Bandbreiten und empfiehlt\nStandards für die Gewichtung der einzelnen Arbeitsfelder, bzw. für das Arbeitsfeld\nUnterricht gar die Arbeitszeit je Lektion (Art. 78quater lit. a und b VSG). Damit stellen die\nfür das Arbeitsverhältnis massgebenden gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen\nkantonales Recht dar. Die Gemeinden verfügen demnach über keinen wesentlichen\nSpielraum mehr, vielmehr nimmt der Kanton darauf massgeblich Einfluss. Daran ändert\nauch Art. 78sexies VSG nichts, wonach Schulrat und Lehrperson im Arbeitsvertrag den\nBeschäftigungsgrad der einzelnen Arbeitsfelder in Prozenten vereinbaren. Ebenso\nverfügen die Schulgemeinden etwa hinsichtlich der Summe der Stellenprozente und\nLohnkosten innerhalb der kantonal vorgegebenen Bandbreite lediglich über einen\nbegrenzten Verhandlungsspielraum. Dementsprechend hat die Vorinstanz die\nPassivlegitimation des Kantons im vorinstanzlichen Klageverfahren zu Recht bejaht.\n\n2.3.\nSoweit der Beschwerdeführer seinerseits nach wie vor die Legitimation des\nBeschwerdegegners zur Erhebung einer Feststellungsklage bestreitet, kann ihm nicht\ngefolgt werden. Gemäss Art. 7 GlG können Organisationen Diskriminierungen lediglich\nfeststellen lassen. Gestützt auf das Gleichstellungsgesetz können sie aber weder ein\nVerbot erwirken noch die Beseitigung der Diskriminierung und die Herstellung des\nrechtmässigen Zustandes, noch die Leistung an Dritte verlangen (BGer 8C_696/2016\nvom 19. September 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen; Arioli/Furrer Iseli, Die\nAnwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse,\nBasel 1999, Rz. 121). Folglich war der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen\nVerfahren zur Ergreifung einer Feststellungsklage legitimiert, und die Vorinstanz hat\ndenn auch zu Recht die Passivlegitimation des Beschwerdeführers bejaht.\n\n3.\nMann und Frau sind gleichberechtigt; sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für\ngleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlG\ndürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt\nnoch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das\nVerbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der\nArbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und\nEntlassung.\n\nNach Art. 6 GlG wird bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der\nArbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung\neine Diskriminierung dann vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft\ngemacht wird. Diese Beweislasterleichterung gilt auch bei der Verbandsklage und -\nbeschwerde. Wird eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, so ist dies richterlich\nfestzustellen, sofern nicht die beklagte Partei erfolgreich den Gegenbeweis erbracht\nhat, dass die Ungleichbehandlung nicht diskriminatorisch ist (Freivogel, a.a.O., N 44 zu\nArt. 7 GlG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund\nobjektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des\nVorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die\nMöglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders\ngestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache bereits schon dann,\nwenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht\nnoch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer\n8C_696/2016 vom 19. September 2017 E. 3.2).\n\n4.\nNicht strittig ist zu Recht, dass der Beruf der Kindergartenlehrperson nach ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung als frauentypischer Beruf einzuordnen ist (vgl.\nBGer 8C_696/2016 vom 19. September 2019 E. 4.2; BGer 2A.253/2001 vom\n8. Oktober 2002 E. 3.1). Art. 8 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 GlG sind nur anwendbar auf\nDiskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Das setzt voraus, dass ein\ngeschlechtsspezifisch identifizierter Beruf gegenüber einem geschlechtsneutralen oder\neinem mit dem anderen Geschlecht identifizierten Beruf benachteiligt wird (vgl. BGer\n1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999 E. 2, in: Pra 89 [2000] Nr. 57). Da der Beruf der\nPrimarlehrperson ebenfalls als frauentypisch gilt (vgl. BGE 141 II 411 E. 8.2.3), ist in\nÜbereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass vorliegend\nein Vergleich lediglich mit dem Beruf der (nicht geschlechtsspezifisch geprägten)\nOberstufenlehrperson stattzufinden hat. Im Übrigen kann – anstelle von\nWiederholungen – auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz\n(dort E. 5 des angefochtenen Entscheids, act. 2) verwiesen werden.\n\nUmstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die kantonale Regelung über den\nBerufsauftrag für Lehrpersonen die Kindergartenlehrpersonen im Sinn von Art. 3 GlG\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}