{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-112_2020-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8234&type=1563347022&cHash=e82cdf3eea4d87b0086a36cd67fafb24", "Checksum": "57dd0614f46d518bc5478574b354809e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:57:22", "Checksum": "7379fb354e22a231b1bd177778d7247e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2020 B 2019/112\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 86bis des\nVolksschulgesetzes [sGS 213.1, VSG] in Verbindung mit Art. 81bis des\nPersonalgesetzes [sGS 143.1, PersG], Art. 71g des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP]). Die Rechtsprechung erfolgt in\nFünferbesetzung, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom\nVerwaltungsgericht erstmals zu beurteilen ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und 4 des\nGerichtsgesetzes, sGS 941.1).\n\nDer Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Mai 2019 versandten\nEntscheid wurde mit Eingabe vom 23. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 26. Juni 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht\ndie gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\nUnbeachtlich bleibt jedoch der pauschale Verweis des Beschwerdeführers in der\nBeschwerde auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Klageverfahren. Da aus einem\nsolchen Verweis nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der vorinstanzliche\nEntscheid fehlerhaft sein soll, genügt er den Anforderungen an eine\nRechtsmittelbegründung nicht (vgl. VerwGE B 2017/46 vom 20. März 2018 E. 1 mit\nHinweis auf VerwGE B 2013/76 vom 16. April 2014 E. 1 und B 2012/19 vom 29. August\n2012 E. 2.3).\n\n2.\nUmstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Klageverfahren\npassivlegitimiert war – das heisst, ob sich die Klage gegen den Beschwerdeführer als\nbeklagte Partei richten konnte.\n\n2.1.\nBei der Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist\nentscheidend, welche Intensität der Einflussnahme gegeben ist, respektive ob aufgrund\nder Intensität der faktischen Einflussnahme in Bezug auf die Rüge der Diskriminierung\nder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder eines privaten Unternehmens\nArbeitgebereigenschaft zuerkannt werden muss. Dies auch dann, wenn es sich bei\nihnen bezogen auf die konkret in Frage stehenden Arbeitsverhältnisse gar nicht um den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nformellen Arbeitgeber handelt. Je nach Fragestellung kann dabei Einflussnahme in\norganisatorischer Hinsicht, im fachlichen Bereich oder bei Fragen der Entlöhnung von\nBelang sein. Letztere wiederum bildet die Kernverpflichtung eines Arbeitgebers.\nNehmen Körperschaften oder Firmen diesbezüglich massgeblichen Einfluss, behalten\nsie sich typische Arbeitgeberrechte vor. Sind die in Frage stehenden\nArbeitsverhältnisse rechtlich oder faktisch gar in ein Lohnsystem eingegliedert, welches\nnicht auf die formelle Arbeitgebereigenschaft beschränkt ist und auch nicht von diesem\nallein bestimmt wird, so können Lohnvergleiche mit anderen Arbeitsverhältnissen\ndieses Systems verlangt werden, selbst wenn die formelle Arbeitgebereigenschaft der\nVergleichspositionen identisch ist. Das bedeutet, dass beispielsweise die\nPassivlegitimation eines Kantons bejaht und der Lohnvergleich mit anderen Lehrkräften\nzugelassen werden muss, wenn die Entlöhnung von\nGemeindekindergartenlehrpersonen massgeblich von einem Lohnsystem, das auf\nKantonsebene beschlossen wird, bestimmt oder mitbestimmt wird. Die Fragen nach\nder Passivlegitimation von Körperschaften mit faktischer Arbeitgeberqualität stellen\nsich nicht nur bezogen auf die Lohngleichheit. So kann beispielsweise die\nBeförderungs- oder Ausbildungspolitik oder die Arbeitsorganisation eines\nUnternehmens ebenso von der Muttergesellschaft, die formellrechtlich nicht\nArbeitgeberin der Angestellten der Tochtergesellschaft ist, bestimmt werden. Ist dies\nder Fall und sind solche Richtlinien oder Weisungen bezüglich beispielsweise\nOrganisation und Zuteilung von Arbeit, Aus- und Weiterbildung oder Beförderung\ndiskriminatorisch, so muss die Muttergesellschaft ins Recht gefasst werden können,\nauch wenn sie formellrechtlich nicht Arbeitgeberin ist. Das Dargelegte gilt im Ergebnis\nohne weiteres auch für die massgebende öffentlich-rechtliche Körperschaft: Wer\nfaktisch Arbeitgeberfunktionen ausübt, trägt die rechtliche Verantwortung dafür, dass\ner dies ohne Verletzung des Gleichstellungsgesetzes tut. Mit einer Verbandsklage oder\n-beschwerde können demnach auch für die Lohnbemessung (oder andere\nDiskriminierungen) (mit)verantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften ins Recht\ngefasst werden, die formell nicht Lohnschuldner oder Arbeitgeber sind (E. Freivogel, in:\nKaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel\n2009, N 22, 26 f. zu Art. 7 GlG).\n\n2.2.\nGemäss Art. 64 VSG wird das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit der\nSchulgemeinde begründet und nicht mit dem Kanton. Lohnschuldner sind ebenfalls die\nSchulgemeinden. Formellrechtlicher Arbeitgeber der Kindergartenlehrpersonen ist\nsomit die jeweilige Schulgemeinde. Die Lohnhöhe richtet sich jedoch nach dem Gesetz\nüber den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (sGS 213.51, LLG), welches vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}