4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen. CHF 1'000 sind ihnen zurückzuerstatten. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.