Vorfrageweise berücksichtigt werden kann die Nichtigkeit von einer Behörde deshalb nur im Fall ihrer eigenen Zuständigkeit (vgl. VerwGE B 2018/27 vom 18. Januar 2019 E. 1.4.3). Dementsprechend ist auf die Rüge, der angefochtene Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2019 sei nichtig, nicht weiter einzugehen.