2. Nichtigkeit Die Nichtigkeit ist jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGer 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E 2.2). Einer Behörde, die in einer Angelegenheit (offensichtlich) nicht zuständig ist, bleibt allerdings von vornherein kein Raum, von Amtes wegen die Nichtigkeit eines Aktes zu berücksichtigen. Mit der Auffassung, die Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen, kann jedenfalls nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor jeder beliebigen Instanz gemeint sein. Vorfrageweise berücksichtigt werden kann die Nichtigkeit von einer Behörde deshalb nur im Fall ihrer eigenen Zuständigkeit (vgl. VerwGE B 2018/27 vom 18. Januar 2019 E. 1.4.3).