Es genügt, wenn sich aus den Regelungen des Rechtsmittelverfahrens ergibt, dass eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht nicht besteht. Auch ein stillschweigender Ausschluss, wie er sich aus Art. 59bis Abs. 1 und 2 VRP ergibt, erscheint deshalb mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BGer 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010, in BGE 136 I 376 nicht veröffentlichte E. 2). Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verlangt damit auch nicht eine über den Wortlaut von Art. 59bis Abs. 1 VRP hinausgehende verfassungskonforme Auslegung. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte