Das st. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sieht eine Ausnahme im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht ausdrücklich vor. Sind die Kantone nicht verpflichtet, die Stimmrechtsbeschwerde gegen Akte des Parlaments und der Regierung an ein kantonales Gericht vorzusehen, ist daraus zu schliessen, dass der Ausschluss einer solchen Beschwerde nicht ausdrücklich vorzuschreiben ist. Es genügt, wenn sich aus den Regelungen des Rechtsmittelverfahrens ergibt, dass eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht nicht besteht.