1C_570/2013 vom 7. Januar 2014 E. 1.2.2). Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG verpflichtet die Kantone, gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vorzusehen. Seit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG am 1. Januar 2009 ist der bundesgesetzlich verlangte Rechtsschutz im Kanton selbst dann zu gewährleisten, wenn entsprechendes kantonales Anpassungsrecht fehlen sollte (vgl. BGE 143 I 426 E. 3.1). Die Pflicht gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG erstreckt sich indessen gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.2).