Anfechtungsobjekt können entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nicht bloss Verfügungen und Entscheide im Sinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP sein, sondern in allgemeiner Weise Handlungen und Beschlüsse, insbesondere auch Realakte im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, namentlich Abstimmungserläuterungen und -informationen (BGer © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte