Die Beschwerdeführer machen – ausdrücklich und einzig – eine Verletzung seines Stimmrechts geltend. Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 82 Ingress und lit. c BGG Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. In kantonalen Angelegenheiten sind solche Beschwerden entsprechend Art. 88 Abs. 1 Ingress und lit. a BGG gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig. Anfechtungsobjekt können entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nicht bloss Verfügungen und Entscheide im Sinn von Art.