1.3. Zuständigkeit aufgrund des Rechtsmittelwegs an das Bundesgericht Die Beschwerdeführer bringen vor, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde zu behandeln, weil sich gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist.