Dies gilt auch für das st. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, das für das Rechtsmittelverfahren von den Begriffen "Verfügung" und "Entscheid" ausgeht (vgl. neben Art. 59bis Abs. 1 auch Art. 40 ff. und Art. 59 Abs. 1 VRP). Mit dem Beschluss der Vorinstanz ist gegenüber den Beschwerdeführern – wie dargelegt – indessen weder eine Verfügung noch ein (Rechtsmittel-)Entscheid ergangen.