1.2. Zuständigkeit aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde zu behandeln, weil sich ein solcher Anspruch aus den verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantien gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und gemäss Art. 4 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) ergebe. Die (nachträgliche) Verwaltungsrechtspflege knüpft traditionell an die Verfügung an (vgl. BGer 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.1). Dies gilt auch für das st.