© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weder aus dem Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1, RIG) – es enthält keine Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren – noch aus dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3, WAG) – nach Art. 108 und 109 WAG ist die Regierung zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen Unregelmässigkeiten geltend gemacht werden, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer kantonalen Wahl oder Abstimmung vorgekommen sind – ab.