59bis Abs. 2 VRP vor. Allein daraus, dass weder im Sinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP ein "ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht offensteht" noch im Sinn von Art. 59bis Abs. 2 VRP die Beschwerde "unzulässig" ist, kann indessen nicht geschlossen werden, beim angefochtenen Beschluss der Regierung handle es sich um eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP. Die Beschwerdeführer leiten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu Recht auch