Beim Regierungsbeschluss vom 7. Mai 2019 handelt es sich jedenfalls nicht um einen Rechtsmittelentscheid. Ebenso wenig ist er geeignet, ein individuelles Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten einerseits und dem Kanton St. Gallen anderseits im Einzelfall zu begründen und zu gestalten. Auch die Beschwerdeführer machen dazu in der Ergänzung der Beschwerde vom 25. Juni 2019 keine Ausführungen. Er beschränkt sich unter dem Titel "Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts" darauf, den Wortlaut von Art. 59bis Abs. 1 VRP wiederzugeben und festzuhalten, es lägen keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von Art. 59bis Abs. 2 VRP vor.