1.1. Zuständigkeit nach kantonalem Gesetzesrecht Die Beschwerdeführer leiten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 59bis Abs. 1 VRP ab. Danach beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide unter anderem der Regierung. Als Verfügungen sind die erstinstanzlichen Anordnungen gekennzeichnet, während Entscheide Rechtsmittelentscheide sind (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 512). Art. 24 Abs. 1 VRP regelt zwar den Inhalt von Verfügungen. Das st. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege verzichtet aber darauf zu umschreiben, welche Anordnungen der Behörden als Verfügungen gelten.