Die Beschwerdeführer wandten sich mit Eingabe vom 21. November 2019 sowohl gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als auch gegen dessen Sistierung mit der Begründung, Bericht und Vernehmlassungsentwürfe hätten die Abänderung der Volksentscheide zum Gegenstand. Diese Absicht berechtige jedoch nicht, den Vollzug der betreffenden Volksentscheide zu sistieren. Die Spitalanlagengesellschaft der Spitalregion Fürstenland Toggenburg erklärte sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 sowohl mit einer Abschreibung als auch mit einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. Die übrigen Beteiligten verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme.