Die Beschwerdeführer nahmen am 18. Oktober 2019 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Am 19. November 2019 lehnte der Abteilungspräsident den Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung formlos ab und hielt fest, die aufschiebende Wirkung könne nicht zur Folge haben, dass die beiden Bauprojekte während der Dauer des Beschwerdeverfahrens voranzutreiben wären.