Aussagen über das Leistungsangebot und die Infrastruktur an diesen Standorten seien erst nach Abschluss des politischen Prozesses unter Berücksichtigung einer allfälligen Volksabstimmung möglich. Ein möglicher Projektverzicht gehe über eine Projektänderung hinaus und falle nicht unter die Zuständigkeitsregeln, wie sie mit der Übertragung der Spitalimmobilien auf die Spitalanlagengesellschaften festgelegt worden seien. Sei bei einem rechtskräftigen Projekt der Zeitplan möglicherweise um mehrere Jahre anzupassen, sei von einer wesentlichen Umgestaltung des Gesamtprojekts auszugehen, welche der Genehmigung durch die Regierung bedürfe.