Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/111). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Januar 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_353/2020). Entscheid vom 13. Mai 2020 Verfahrensbeteiligte B.__, C.__, D.__, E.__, F.__,