{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-111_2020-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7835&type=1563347022&cHash=a9677b4d56380fd16ea3f19fe22311f8", "Checksum": "2e8654b157ef665bd38bf45b9f911740"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:58:46", "Checksum": "91434134a02063306d97f906ebad6b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111\n\n1C_570/2013 vom 7. Januar 2014 E. 1.2.2). Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG verpflichtet die\nKantone, gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der\nStimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel\nvorzusehen. Seit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG am\n1. Januar 2009 ist der bundesgesetzlich verlangte Rechtsschutz im Kanton selbst dann\nzu gewährleisten, wenn entsprechendes kantonales Anpassungsrecht fehlen sollte (vgl.\nBGE 143 I 426 E. 3.1). Die Pflicht gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG erstreckt sich\nindessen gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht auf Akte des Parlaments und der\nRegierung (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.2). Ausnahmen gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG\nsind mit Art. 29a BV vereinbar (BGE 143 I 426 E. 3.1). Für diese Akte steht es den\nKantonen frei, ein kantonales Rechtsmittel – an ein Gericht – vorzusehen oder nicht\n(BGer 1C_22/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 1.3, BGE 139 I 195 E. 1.2). Für die\nAusnahme gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG genügt es, wenn im Zusammenhang mit\ndem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ein kantonales Rechtsmittel gegen Akte\ndes Parlaments und der Regierung nicht eingeführt worden ist (BGer 1C_127 und\n491/2010 vom 20. Dezember 2010, in BGE 136 I 376 nicht veröffentlichte E. 2). Das\nBundesgericht verzichtet in konstanter Praxis auf das Erfordernis der Erschöpfung des\nkantonalen Instanzenzuges, wenn an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ernsthafte\nZweifel bestehen (BGer 1C_175/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf\nBGE 134 I 199 E. 1.3; BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 1.1.4 mit Hinweis auf\nBGE 132 I 92 E. 1.5). Es ist mit Art. 88 Abs. 2 BGG sowie Art. 29a BV vereinbar, eine\nsolche im kantonalen Gesetzesrecht verankerte Ausnahme von der Rechtsweggarantie\nzuzulassen (BGE 143 I 426 E. 3.1).\n\nDas st. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sieht eine Ausnahme im\nSinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht ausdrücklich vor. Sind die Kantone nicht\nverpflichtet, die Stimmrechtsbeschwerde gegen Akte des Parlaments und der\nRegierung an ein kantonales Gericht vorzusehen, ist daraus zu schliessen, dass der\nAusschluss einer solchen Beschwerde nicht ausdrücklich vorzuschreiben ist. Es\ngenügt, wenn sich aus den Regelungen des Rechtsmittelverfahrens ergibt, dass eine\nBeschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht nicht besteht. Auch ein\nstillschweigender Ausschluss, wie er sich aus Art. 59bis Abs. 1 und 2 VRP ergibt,\nerscheint deshalb mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BGer\n1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010, in BGE 136 I 376 nicht veröffentlichte E. 2). Die\nRechtsweggarantie von Art. 29a BV verlangt damit auch nicht eine über den Wortlaut\nvon Art. 59bis Abs. 1 VRP hinausgehende verfassungskonforme Auslegung.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.4. Nichteintreten mangels Zuständigkeit\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf\ndie Beschwerde nicht eintreten kann. Über das Nichteintreten auf offensichtlich\nverspätete oder aus andern Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben kann gemäss\nArt. 39bis Abs. 1 Ingress lit. a Ingress und Ziff. 1 VRP der Präsident im vereinfachten\nVerfahren verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie vorliegend – die\nZuständigkeit offensichtlich fehlt (vgl. P. Egli, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 14 zu Art. 39bis\nVRP). Der Einzelrichter entscheidet unabhängig davon, ob im ordentlichen Verfahren\ngemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, GerG) eine Dreier- oder eine\nFünferbesetzung erforderlich wäre (zum vergleichbaren Art. 108 BGG vgl. Bacher/\nBelser, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], in: Basler Kommentar\nBGG, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 108 BGG, H. Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/\nOberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, N 8 zu Art. 108 BGG, je mit\nHinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da das Verwaltungsgericht in\nAbteilungen gegliedert ist, steht die Befugnis, das Nichteintreten zu verfügen, dem\nAbteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den\nGeschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2\nVRP).\n\n2. Nichtigkeit\nDie Nichtigkeit ist jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGer\n1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E 2.2). Einer Behörde, die in einer Angelegenheit\n(offensichtlich) nicht zuständig ist, bleibt allerdings von vornherein kein Raum, von\nAmtes wegen die Nichtigkeit eines Aktes zu berücksichtigen. Mit der Auffassung, die\nNichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen, kann jedenfalls nicht ein\nausserordentliches Rechtsmittel vor jeder beliebigen Instanz gemeint sein.\nVorfrageweise berücksichtigt werden kann die Nichtigkeit von einer Behörde deshalb\nnur im Fall ihrer eigenen Zuständigkeit (vgl. VerwGE B 2018/27 vom 18. Januar 2019\nE. 1.4.3). Dementsprechend ist auf die Rüge, der angefochtene Beschluss der\nRegierung des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2019 sei nichtig, nicht weiter einzugehen.\n\n3. Mündliche und öffentliche Verhandlung\nDie Beschwerdeführer haben in der vorliegenden Streitsache keinen Anspruch auf die\nDurchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Zur Begründung kann\nauf Erwägung 2 des gleichentags im Verfahren B 2020/45 ergangenen Entscheides, auf\ndie Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung vom 24. Februar 2020 über die\nVerabschiedung von Botschaft und Entwürfen betreffend Weiterentwicklung der\nStrategie der St. Gallen Spitalverbunde nicht einzutreten, verwiesen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}