{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-111_2020-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7835&type=1563347022&cHash=a9677b4d56380fd16ea3f19fe22311f8", "Checksum": "2e8654b157ef665bd38bf45b9f911740"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:58:46", "Checksum": "91434134a02063306d97f906ebad6b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111\n\nBeim Regierungsbeschluss vom 7. Mai 2019 handelt es sich jedenfalls nicht um einen\nRechtsmittelentscheid. Ebenso wenig ist er geeignet, ein individuelles Rechtsverhältnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten einerseits und dem Kanton\nSt. Gallen anderseits im Einzelfall zu begründen und zu gestalten. Auch die\nBeschwerdeführer machen dazu in der Ergänzung der Beschwerde vom 25. Juni 2019\nkeine Ausführungen. Er beschränkt sich unter dem Titel \"Zuständigkeit des\nVerwaltungsgerichts\" darauf, den Wortlaut von Art. 59bis Abs. 1 VRP wiederzugeben\nund festzuhalten, es lägen keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde im\nSinn von Art. 59bis Abs. 2 VRP vor. Allein daraus, dass weder im Sinn von Art. 59bis\nAbs. 1 VRP ein \"ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine\nverwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das\nBundesverwaltungsgericht offensteht\" noch im Sinn von Art. 59bis Abs. 2 VRP die\nBeschwerde \"unzulässig\" ist, kann indessen nicht geschlossen werden, beim\nangefochtenen Beschluss der Regierung handle es sich um eine Verfügung oder einen\nEntscheid im Sinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP.\n\nDie Beschwerdeführer leiten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu Recht auch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweder aus dem Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1, RIG) – es enthält\nkeine Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren – noch aus dem Gesetz über Wahlen\nund Abstimmungen (sGS 125.3, WAG) – nach Art. 108 und 109 WAG ist die Regierung\nzur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen Unregelmässigkeiten geltend\ngemacht werden, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer kantonalen Wahl\noder Abstimmung vorgekommen sind – ab.\n\n1.2. Zuständigkeit aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie\nDie Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine\nBeschwerde zu behandeln, weil sich ein solcher Anspruch aus den\nverfassungsrechtlichen Rechtsweggarantien gemäss Art. 29a der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und gemäss Art. 4 der\nVerfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) ergebe. Die (nachträgliche)\nVerwaltungsrechtspflege knüpft traditionell an die Verfügung an (vgl. BGer\n2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.1). Dies gilt auch für das st. gallische Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, das für das Rechtsmittelverfahren von den Begriffen\n\"Verfügung\" und \"Entscheid\" ausgeht (vgl. neben Art. 59bis Abs. 1 auch Art. 40 ff. und\nArt. 59 Abs. 1 VRP). Mit dem Beschluss der Vorinstanz ist gegenüber den\nBeschwerdeführern – wie dargelegt – indessen weder eine Verfügung noch ein\n(Rechtsmittel-)Entscheid ergangen.\n\n1.3. Zuständigkeit aufgrund des Rechtsmittelwegs an das Bundesgericht\nDie Beschwerdeführer bringen vor, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde zu\nbehandeln, weil sich gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) am Verfahren vor allen\nkantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde an\ndas Bundesgericht berechtigt ist.\n\nDie Beschwerdeführer machen – ausdrücklich und einzig – eine Verletzung seines\nStimmrechts geltend. Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 82 Ingress und lit. c\nBGG Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und\nBürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. In kantonalen\nAngelegenheiten sind solche Beschwerden entsprechend Art. 88 Abs. 1 Ingress und\nlit. a BGG gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig. Anfechtungsobjekt können\nentsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nicht bloss Verfügungen und Entscheide\nim Sinn von Art. 59bis Abs. 1 VRP sein, sondern in allgemeiner Weise Handlungen und\nBeschlüsse, insbesondere auch Realakte im Zusammenhang mit Wahlen und\nAbstimmungen, namentlich Abstimmungserläuterungen und -informationen (BGer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}