{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-111_2020-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7835&type=1563347022&cHash=a9677b4d56380fd16ea3f19fe22311f8", "Checksum": "2e8654b157ef665bd38bf45b9f911740"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:58:46", "Checksum": "91434134a02063306d97f906ebad6b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111\n\nD.\nDie Regierung nahm das Grobkonzept des Verwaltungsrats der Spitalverbunde zur\nKenntnis und gab im Juni 2018 das Projekt \"Weiterentwicklung der Strategie der St.\nGaller Spitalverbunde: Leistungs- und Strukturentwicklung\" in Auftrag. Am 8./14. März\n2019 ersuchten die Verwaltungsräte der Spitalanlagegesellschaften der Spitalregionen\nRheintal Werdenberg Sarganserland und Fürstenland Toggenburg die Regierung, die\n\"Denkpausen\" für die Bauprojekte Altstätten und Wattwil zu verlängern. Die Regierung\ngenehmigte die Anträge am 7. Mai 2019. In der Begründung hielt sie fest, die\nBauprojekte an diesen Standorten seien nach Massgabe der Ergebnisse aus dem\nProjekt \"Weiterentwicklung der Strategie der St. Galler Spitalverbunde: Leistungs- und\nStrukturentwicklung\" umzusetzen. Im Fall eines formellen oder materiellen\nProjektverzichts sei eine ordentliche Änderung des ursprünglichen\nKantonsratsbeschlusses erforderlich. Aussagen über das Leistungsangebot und die\nInfrastruktur an diesen Standorten seien erst nach Abschluss des politischen\nProzesses unter Berücksichtigung einer allfälligen Volksabstimmung möglich. Ein\nmöglicher Projektverzicht gehe über eine Projektänderung hinaus und falle nicht unter\ndie Zuständigkeitsregeln, wie sie mit der Übertragung der Spitalimmobilien auf die\nSpitalanlagengesellschaften festgelegt worden seien. Sei bei einem rechtskräftigen\nProjekt der Zeitplan möglicherweise um mehrere Jahre anzupassen, sei von einer\nwesentlichen Umgestaltung des Gesamtprojekts auszugehen, welche der\nGenehmigung durch die Regierung bedürfe.\n\nE.\nA.__ und mehrere Mitbeteiligte (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Beschluss der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRegierung des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 7. Mai 2019 mit Eingabe vom\n22. Mai 2019 und Ergänzung vom 25. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.\nSie beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und nach durchgeführter\nmündlicher und öffentlicher Verhandlung sei die Nichtigkeit des angefochtenen\nBeschlusses mangels Zuständigkeit der Regierung festzustellen, eventualiter sei der\nangefochtene Beschluss aufzuheben. Die Regierung und die Verwaltungsräte der\nSpitalverbunde und der Spitalanlagengesellschaften seien anzuweisen, die\nKantonratsbeschlüsse zu den Bauprojekten an den Standorten Altstätten und Wattwil\nungesäumt zu vollziehen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. September 2019, auf die\nBeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die\nSpitalanlagengesellschaften Spitalregionen Fürstenland Toggenburg und Rheintal\nWerdenberg Sargans (Beschwerdegegnerinnen) schlossen sich am 24. September\n2019 und am 30. September 2019 der vorinstanzlichen Vernehmlassung an. Die\nBeschwerdeführer nahmen am 18. Oktober 2019 Stellung zur vorinstanzlichen\nVernehmlassung. Am 19. November 2019 lehnte der Abteilungspräsident den Antrag\nauf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung formlos ab und hielt\nfest, die aufschiebende Wirkung könne nicht zur Folge haben, dass die beiden\nBauprojekte während der Dauer des Beschwerdeverfahrens voranzutreiben wären.\nGleichzeitig erhielten die Beteiligten mit Blick auf die Verabschiedung des Berichts und\nder Vernehmlassungsentwürfe der Regierung zur \"Weiterentwicklung der\nSpitalstrategie\" am 22. Oktober 2019 Gelegenheit, sich zur Frage einer Abschreibung\nder Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit oder einer Sistierung bis zum Vorliegen\nder Beschlüsse von Kantonsrat und – gegebenenfalls – Volk zu äussern. Die\nBeschwerdeführer wandten sich mit Eingabe vom 21. November 2019 sowohl gegen\ndie Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als auch gegen dessen Sistierung mit der\nBegründung, Bericht und Vernehmlassungsentwürfe hätten die Abänderung der\nVolksentscheide zum Gegenstand. Diese Absicht berechtige jedoch nicht, den Vollzug\nder betreffenden Volksentscheide zu sistieren. Die Spitalanlagengesellschaft der\nSpitalregion Fürstenland Toggenburg erklärte sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2019\nsowohl mit einer Abschreibung als auch mit einer Sistierung des\nBeschwerdeverfahrens einverstanden. Die übrigen Beteiligten verzichteten\nstillschweigend auf eine Stellungnahme.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge\nsowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Abteilungspräsident erwägt:\n\n1. Eintreten\nOb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten kann, ist von Amtes wegen\nzu prüfen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP).\n\n1.1. Zuständigkeit nach kantonalem Gesetzesrecht\nDie Beschwerdeführer leiten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 59bis\nAbs. 1 VRP ab. Danach beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen\nVerfügungen und Entscheide unter anderem der Regierung. Als Verfügungen sind die\nerstinstanzlichen Anordnungen gekennzeichnet, während Entscheide\nRechtsmittelentscheide sind (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 512). Art. 24 Abs. 1 VRP regelt zwar den Inhalt von\nVerfügungen. Das st. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege verzichtet\naber darauf zu umschreiben, welche Anordnungen der Behörden als Verfügungen\ngelten. Der Kerngehalt des Begriffs ist indessen in Schrifttum und Praxis unbestritten\nund einheitlich. Verfügungen sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall, die sich auf\nöffentliches Recht stützen und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regeln (vgl.\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 536).\n\n"}