{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-111_2020-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7835&type=1563347022&cHash=a9677b4d56380fd16ea3f19fe22311f8", "Checksum": "2e8654b157ef665bd38bf45b9f911740"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:58:46", "Checksum": "91434134a02063306d97f906ebad6b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2020 B 2019/111\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/111\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 19.05.2020\nEntscheiddatum: 13.05.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 13.05.2020\nVerfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim\nVerwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide\nder Regierung erhoben werden. Der Beschluss, bei der Umsetzung von\nBauprojekten, für welche die Kredite im obligatorischen Finanzreferendum\ngenehmigt wurden, eine \"Denkpause\" einzulegen, stellt weder eine\nVerfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der\nVerwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\nergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie\nund den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale\nRechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt\nmangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren\nauf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B\n2019/111). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht\nwurde mit Urteil vom 4. Januar 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_353/2020).\n\nEntscheid vom 13. Mai 2020\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nB.__,\n\nC.__,\n\nD.__,\n\nE.__,\n\nF.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur,\nIm Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,\n\nund\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nRegierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nSpitalanlagengesellschaft Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland,\nAlte Landstrasse 106, 9445 Rebstein,\n\nSpitalanlagengesellschaft Spitalregion Fürstenland Toggenburg,\nFürstenlandstrasse 32, 9500 Wil SG,\n\nBeschwerdegegnerinnen,\n\nGegenstand\n\nDenkpause Spital-Bauprojekte Altstätten und Wattwil\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Abteilungspräsident stellt fest:\n\nA.\nMit der Verabschiedung der Gesamtvorlage \"Investitionen in die Infrastruktur der\nöffentlichen Spitäler im Kanton St. Gallen\" genehmigte der Kantonsrat des Kantons St.\nGallen am 4. Juni 2014 fünf Bauprojekte zur Erneuerung und Erweiterung der Spitäler\nan den Standorten St. Gallen, Altstätten, Grabs, Uznach (Spital Linth) und Wattwil und\ngewährte dafür Kredite über insgesamt 805 Millionen Franken. Die fünf Beschlüsse mit\nKrediten über 400 Millionen Franken (Kantonsspital St. Gallen), 85 Millionen Franken\n(Spital Altstätten), 137 Millionen Franken (Spital Grabs), 98 Millionen Franken (Spital\nLinth, 2. Etappe) und 85 Millionen Franken (Spital Wattwil) unterstanden je dem\nobligatorischen Finanzreferendum. Im erläuternden Bericht zur Volksabstimmung\nwurde unter anderem ausgeführt, die Bauvorlagen entsprächen der Strategie und den\nAufträgen, die der Kantonsrat in den letzten Jahren definiert habe, und den Anliegen\nder Bevölkerung. Sie beruhten auf jahrelangen Planungen und könnten nach einem Ja\nan der Urne zügig umgesetzt werden. Eine erneute Prüfung von Alternativen würde\ndiese Arbeiten zunichtemachen und erhebliche Finanzmittel für nicht nachhaltige\nÜberbrückungsinvestitionen erfordern. Das Resultat wären jahrelange Verzögerungen\nund höhere Kosten. Bei einer Konzentration der Standorte wäre nicht mehr in allen\nRegionen des Kantons ein wohnortnaher Zugang zu stationären Spitalleistungen\ngarantiert. Sie hätte eine Abwanderung in ausserkantonale Spitäler und damit\nverbunden den Abfluss von Steuer- und Prämiengeldern, vermehrte Behandlungen in\nZentrumsspitälern mit strukturbedingt höheren Kosten und Engpässe oder Wartefristen\nbei hochspezialisierten Leistungen zur Folge (vgl. ABl 2014 S. 2695 ff.). Die St. Galler\nStimmberechtigten stimmten am 30. November 2014 allen fünf Beschlüssen zu (vgl.\nABl 2014 S. 3395 ff.).\n\nB.\nAb dem Jahr 2015 wurden die Bauprojekte ausgearbeitet und die Bauarbeiten an\nverschiedenen Standorten, unter anderem auch in Wattwil, aufgenommen und teilweise\nabgeschlossen, unter anderem die Etappe 1 in Wattwil. Am 1. März 2016 übertrug der\nKantonsrat die Spitalimmobilien per 1. Januar 2017 vom Kanton auf die im Eigentum\nder Spitalverbunde stehenden Spitalanlagengesellschaften mit der Verpflichtung, die\nBauprojekte auf eigene Rechnung umzusetzen. Projektänderungen – soweit nicht\nbetrieblich oder architektonisch notwendig und das Gesamtprojekt nicht wesentlich\numgestaltend – bedürfen der Genehmigung durch die Regierung (vgl.\nKantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien; sGS 320.201).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.\nMit der Begründung, das Umfeld habe sich für die Schweizer Spitäler in den letzten\nJahren aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts und regulatorischer\nAnpassungen stark verändert, legte der Verwaltungsrat der Spitalverbunde der\nRegierung des Kantons St. Gallen im Mai 2018 ein Grobkonzept vor, das auf einem\nVersorgungsmodell mit den vier Spitalstandorten St. Gallen, Grabs, Uznach und Wil\nsowie fünf ambulanten Gesundheitszentren an den heutigen Spitalstandorten Flawil,\nRorschach, Altstätten, Walenstadt und Wattwil basiert. In diesem Zusammenhang hatte\nder Verwaltungsrat der Spitalverbunde bereits am 14. Dezember 2017 eine Sistierung\nder Planungsarbeiten für das Bauprojekt am Standort Altstätten genehmigt. Am\n27. August 2018 beschloss er, bei der Umsetzung der Bauprojekte an den\nSpitalstandorten Altstätten und Wattwil eine \"Denkpause\" einzulegen (vgl. act. 14/3\nZiff. 3.1.2, act. 14/4 Ziff. 5.1.2). Gegen diese Beschlüsse sind beim\nGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen Rekurse hängig.\n\n"}