© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 4'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: