Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsfehlerhafte Ermessensbestätigung vorgeworfen werden, wenn sie erwägt, die Frage der Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen sei eine unter vielen, welche im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision des Zonenplans zu beurteilen seien. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen ist eine Entscheidge-bühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der