PBG) zu prüfen. Dabei ist es primär Aufgabe des Rates, dieses planerische Ermessen nach vorgängiger Konsultation der Bevölkerung (Mitwirkungsverfahren, vgl. Art. 4 Abs. 2 RPG, Art. 34 Abs. 2 PBG) auszuüben und der Bürgerschaft gestützt darauf einen Vorschlag zu unterbreiten, gegen welchen diese mit dem fakultativen Referendum korrigierend einschreiten kann (Art. 36 PBG). Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsfehlerhafte Ermessensbestätigung vorgeworfen werden, wenn sie erwägt, die Frage der Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen sei eine unter vielen, welche im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision des Zonenplans zu beurteilen seien.