Dieser Argumentation ist im Lichte des oben Dargelegten beizupflichten. Unbesehen davon, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone zusteht, schreibt Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht vor, dass in Wohnzonen zwingend nicht standortgebundene Mobilfunkanlagen auszuschliessen sind. Die Gemeinden sind gehalten, die Anwendung dieser Kann-Bestimmung auf die einzelnen Wohnzonen unter pflichtgemässer Ausübung ihres Planungsermessens im Planerlassverfahren (Art. 34 ff. PBG) zu prüfen.