Die Vorinstanz führte hierzu in Erwägung 4.5 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10 f.) aus, es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone. Die politische Gemeinde sei überdies nicht verpflichtet, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG entsprechende Vorschriften zu erlassen. Es sei der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie solche Vorschriften erlassen wolle. Selbst ein Verzicht auf eine solche Regelung sei mit Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar. Die Festsetzung einer Planungszone dränge sich damit vorliegend so oder anders nicht auf. Dieser Argumentation ist im Lichte des oben Dargelegten beizupflichten.