Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 (Beilage zu act. 9/1, S. 3 lit. B/2), die Frage, ob die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen vorgeschrieben werden solle, sei eine unter vielen, die im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben geprüft und beantwortet werden müssten. Es bestände kein Anlass, die Beantwortung dieser Frage vorzuziehen und sie nicht erst im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zur anstehenden Gesamtrevision des Baureglements mit zugehörigem Zonenplan zu beantworten. Die Vorinstanz führte hierzu in Erwägung 4.5 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10 f.) aus, es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone.