nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015). Auch die Vorinstanz sah in der Folge davon ab, den erstinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren, obgleich sie an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden gewesen wäre (Art. 56 Abs. 1 VRP). Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern kann (Art. 63 VRP, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 648), kann es in dieser Hinsicht beim Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids bleiben.