6.2. Die erstinstanzliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (Beilage zu act. 9/1) erscheint unter dieser Optik insofern wohlwollend, als dass sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. April 2018 (act. 9/7/6) eingetreten ist. Mangels klagbarem Anspruch der Beschwerdeführerin hätte sie darauf nicht eintreten dürfen (vgl. dazu VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, a.a.O., und Juristische Mitteilungen des Baudepartements 2012/III Nr. 1, www.sg.ch, allerdings in Bezug auf Art. 105 des bis 30. September 2017 [nGS 2017-049] gültigen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015).