Es steht deshalb in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht. Ein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass einer Planungszone besteht nach aktueller Gesetzeslage nicht (vgl. VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, a.a.O.). Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentierung von Art. 27 RPG (A. Ruch, a.a.O., Art. 27 Rz. 44) lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Eine Änderung der bisherigen Praxis lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. Gemäss A. Ruch enthält Art. 27 RPG keine Aussage darüber, woher sachlich oder organisatorisch der Anstoss zum Erlass der Nutzungspläne komme.