SR 700, RPG) und Art. 42 Abs. 1 PBG als Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der Behörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1 Abs. 1 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind, wenn beabsichtigte Nutzungspläne tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bleibt aber die zuständige Gemeindebehörde, d.h. vorliegend der Rat der politischen Gemeinde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 lit. a PBG). Es steht deshalb in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone erlassen will oder nicht.