zustehen. Mit der Planungszone sei sicherzustellen, dass ihre Rechte (Mitwirkungsrechte, Rechte auf Überprüfung und allenfalls Änderung des Baureglements, Einspracherechte im Rahmen des Auflageverfahrens für die neuen Vorschriften) bestehen blieben und von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden könnten, ohne dass die ganze Angelegenheit (weil noch rasch ein paar Baubewilligungen erteilt würden, die der künftigen Nutzungsplanung widersprächen) "inhaltlich gegenstandslos" werde. Indem der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin auf den Erlass einer Planungszone verzichte, verunmögliche er "faktisch" die Wahlmöglichkeit der Bürgerschaft der Beschwerdegegnerin, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit.