5. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 2, 6, lit. A/b und D) gestützt auf Angaben auf dem Internetportal von FM1 (Radio Ostschweiz AG, St. Gallen, gemeldetes Radio, www.bakom.admin.ch) festgestellt, gegen die Erstellung der Mobilfunkantenne auf Grundstück Nr. 000__ seien bei der Beschwerdegegnerin sowohl eine Sammeleinsprache als auch eine Petition eingegangen. Da diese Feststellungen unbestritten sind, kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29 BV sowie Art. 12 Abs. 1, Art. 15 und Art.