Es ist bereits aus dieser Sicht nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht die beiden Fälle unterschiedlich beurteilen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 4 lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV) nicht, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_577/2019 auszusetzen. Das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts;