Der hier zu beurteilende Sachverhalt (Anspruch auf Erlass einer Planungszone über die gesamte Wohnzone im Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin mit dem Zweck, nicht standortgebundene Antennenanlagen zu verbieten) ist indessen mit demjenigen, welcher dem Verfahren B 2019/60 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Dort ging es um den Anspruch auf Erlass einer Planungszone, mit welcher der ortsbauliche Erhalt einer vor vielen Jahren erstellten Gesamtüberbauung angestrebt wird. Es ist bereits aus dieser Sicht nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht die beiden Fälle unterschiedlich beurteilen wird.